Geschäftsbedingungen

Einlieferer und Versteigerer vereinbaren folgenden Versteigerungsauftrag:

  1. Die umseitig aufgeführten Gegenstände werden gegen Höchstgebot in einer Auktion freiwillig im Namen und für die Rechnung des Einlieferers versteigert. Der Einlieferer versichert, dass er uneingeschränktes Alleineigentum an den Gegenständen hat und diese frei von Rechten Dritter sind.
  2. Die Gegenstände sind gebraucht. Der Einlieferer haftet für alle von ihm gemachten Angaben, insbesondere hinsichtlich Beschaffenheit, Vollständigkeit, Echtheit, Künstlernamen, Orts- und Zeitbestimmungen, die er schriftlich oder mündlich gemacht hat. Es handelt sich insoweit um zugesicherte Eigenschaften gem. §§ 459 ff BGB, die der Versteigerer nicht mehr überprüfen muss. In welcher Auktion die Gegenstände zur Versteigerung kommen, sowie der endgültige Termin, obliegt dem Versteigerer.
  3. Der Einlieferer zahlt 17% plus der gesetzlichen MWSt (insgesamt 20,23 %) Provision aus der Zuschlagssumme als Entgelt an den Versteigerer. Werden Netto-Limitpreise vereinbart, so bedeuten diese die garantierte Auszahlungssumme für den Einlieferer. Ohne Limitpreis (o.L.) bedeutet ohne Mindestpreis, d.h. die Gegenstände werden meistbietend zugeschlagen. Zieht der Einlieferer seinen Auftrag vor der Auktion ganz oder teilweise zurück, so hat er 20% des Limitpreises als Schadensersatz an den Versteigerer zu zahlen, sofern der Einlieferer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines etwaigen höheren Schadens des Versteigerers wird vorbehalten.
  4. Eine Haftung für den Eingang des Erlöses besteht nur nach Aushändigung der Kaufgegenstände an den Käufer. Der Versteigerer ist ermächtigt, alle Rechte des Einlieferers, insbesondere auf Erfüllung und Abnahme, im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.
  5. Der Versteigerungserlös wird dem Einlieferer vier bis acht Wochen nach Beendigung der Auktion ausgezahlt, vorausgesetzt, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Bezahlung durch den Käufer geleistet wurde.
  6. An- und Ablieferung, Transport und Lagerung des Versteigerungsgutes erfolgt auf Kosten und Gefahr des Einlieferers. Der Versteigerer versichert die Gegenstände für die Dauer seines Gewahrsams gegen Einbruchdiebstahl, Feuer und Leitungswasserschäden in Höhe des Limitpreises. Eine weitere Haftung besteht nicht. Spätestens sechs Wochen nach der Auktion erlischt jegliche Haftung. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet danach die Gegenstände weiter zu versichern.
  7. Soweit die Gegenstände in der ersten Auktion nicht versteigert werden können, werden sie im Freiverkauf oder in weiteren Auktionen angeboten. Die Gegenstände können weiterverwertet werden. Dies bedarf keiner weiteren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung mit dem Einlieferer. Die oben erwähnte Versicherung verlängert sich dann entsprechend.
  8. Falls bei der ersten Auktion das gesetzte Limit nicht geboten wird, kann der Zuschlag trotzdem ohne Rückfrage erfolgen, wenn das höchste abgegebene Gebot nicht mehr als 20% unter dem vereinbarten Limit liegt.
  9. Der Einlieferer versichert, dass aus dem Ausland eingelieferte Ware zollamtlich deklariert und einfuhrumsatzsteuerlich angemeldet wurde. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, diese Angaben zu überprüfen.
  10. In diesem Vertrag sind sämtliche Abreden zwischen dem Einlieferer und dem Versteigerer enthalten. Mündliche Vereinbarungen bestehen nicht, mit Ausnahme der vom Einlieferer gemachten Angaben über den Versteigerungsgegenstand.
  11. Abänderungen diese Versteigerungsauftrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
  12. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Heidelberg.