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Terms and Conditions for Consigners

Der Einlieferer und die Auktionshaus Walldorf GmbH (nachfolgend: Versteigerer) vereinbaren Folgendes:

    1. Die umseitig aufgeführten Gegenstände werden gegen Höchstgebot in einer Auktion freiwillig im Namen des Versteigerers und auf Rechnung des Einlieferers versteigert. Der Einlieferer versichert, dass er uneingeschränktes Alleineigentum an den Gegenständen hat und dass diese frei von Rechten Dritten sind.
    2. Der Versteigerer ist berechtigt, nachträglich die Übernahme von Gegenständen zur Versteigerung ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
    3. Die Versteigerung kann nach eigenem Ermessen des Versteigerers innerhalb oder außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten, im Internet oder mit Hilfe jeden sonstigen Vertriebsmediums erfolgen.
  1. Die Gegenstände sind gebraucht. Der Einlieferer haftet für alle von ihm gemachten Angaben, insbesondere hinsichtlich Beschaffenheit, Vollständigkeit, Echtheit, Künstlernamen und Orts- oder Zeitbestimmungen, die er schriftlich oder mündlich gemacht hat. Es handelt sich insoweit um eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB.
    1. Der Versteigerer erhält aus dem Zuschlags- bzw. Verkaufspreis von dem Einlieferer eine Provision in Höhe von 17% zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer (insgesamt somit gegenwärtig 20,23%).
    2. Mit dem Einlieferer kann vereinbart werden, dass der Gegenstand nicht unter einem Mindestpreis verkauft wird (Limitpreis).
    3. Sofern ein Limitpreis nicht ausdrücklich vereinbart wird ("ohne Limitpreis" = "o.L."), werden die eingelieferten Gegenstände meistbietend zugeschlagen.
    1. Der Einlieferer ist berechtigt, die eingelieferten Gegenstände ganz oder teilweise bis 24 Stunden vor Beginn der Auktion zurückzuziehen.
    2. Der Versteigerer ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Einlieferer aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
      1. der Einlieferer falsche Angaben über seine Identität, das Versteigerungsobjekt oder dessen Herkunft sowie über sonstige relevante Umstände gemacht hat;
      2. der Einlieferer es trotz Aufforderung unterlässt, dem Versteigerer Weisungen zur weiteren Geschäftsabwicklung zu erteilen.
    3. Zieht der Einlieferer Gegenstände zurück, ist er verpflichtet, dem Versteigerer eine Vergütung von 20% des Limitpreises zuzüglich der hierauf anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, somit gegenwärtig insgesamt von 23,80% zu zahlen. Existiert ein Limitpreis nicht, berechnet sich die vorbezeichnete Vergütung nach dem geschätzten Verkehrswert des Gegenstandes.
    4. Kündigt der Versteigerer aus Gründen, die der Einlieferer zu vertreten hat, den Vertrag mit dem Einlieferer aus wichtigem Grund, ist der Einlieferer zum Schadensersatz verpflichtet. Für diesen Fall ist der Versteigerer berechtigt, 20% des Limitpreis als Schadensersatz zu verlangen. Das Recht des Einlieferers, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist, bleibt unberührt. Weiterhin bleibt das Recht des Versteigerers, einen etwaigen höheren Schaden geltend zu machen, unberührt.
      Ist ein Limitpreis nicht vereinbart, so kann der Versteigerer einen Schadensersatz in Höhe von 20% des geschätzten Verkehrswertes des Gegenstandes verlangen.Das Recht des Einlieferers, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist, bleibt unberührt. Weiterhin bleibt das Recht des Versteigerers, einen etwaigen höheren Schaden geltend zu machen, unberührt.
  2. Eine Haftung des Versteigerers für den Eingang des Erlöses besteht nur nach Aushändigung des Kaufgegenstandes an den Käufer. Ansonsten haftet der Versteigerer nur für den Eingang des Erlöses, wenn er den Nichteingang grob fahrlässig verschuldet oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Versteigerer ist ermächtigt, alle Rechte des Einlieferers, insbesondere auf Erfüllung und Abnahme im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.
    1. Der Versteigerungserlös wird dem Einlieferer abzüglich der dem Versteigerer zustehenden Provision sowie sonstiger etwaiger Ansprüche 4-8 Wochen nach Beendigung der Auktion ausgezahlt, vorausgesetzt, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Bezahlung durch den Käufer geleistet wurde.
    2. Der Einlieferer verpflichtet sich, für den aus dem Verkauf erzielten Erlös Mehrwertsteuer abzuführen, sofern er mehrwertsteuerpflichtig ist.
    1. Die An- und Ablieferung, der Transport und die Lagerung des Versteigerungsgutes erfolgen auf Kosten und Gefahr des Einlieferers. Aufbewahrt werden die Gegenstände bis zur Abwicklung der nächsten Versteigerung kostenlos in den Lagerräumen des Versteigerers. Der Versteigerer versichert die Gegenstände für die Dauer seines Gewahrsams gegen Einbruchdiebstahl, Feuer und Leitungswasserschäden in Höhe des Limitpreises. Wünscht der Einlieferer eine höhere Versicherungssumme oder einen umfassenderen Versicherungsschutz, muss er den Versteigerer bei Einlieferung ausdrücklich darauf hinweisen. Weiterhin muss der Einlieferer in diesem Fall durch eine etwaige Höherversicherung anfallende Mehrkosten tragen.
    2. Eine weitere Haftung besteht nicht, es sei denn, der Versteigerer, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe des Versteigerers handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich oder es liegt eine fahrlässige Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Versteigerer, seinem gesetzlichen Vertreter oder eines Erfüllungsgehilfen vor.
    3. Soweit Gegenstände nicht versteigert werden konnten, ist der Einlieferer verpflichtet, die Gegenstände auf entsprechende Aufforderung des Versteigerers hin innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Aufforderung auf eigene Kosten abzuholen. Nach ergebnislosem Fristablauf ist der Versteigerer berechtigt, die nicht veräußerten Gegenstände auf Rechnung und Gefahr des Einlieferers zur Rücksendung einem Spediteur zu übergeben. Der Versteigerer ist nach ergebnislosem Fristablauf zur Abholung weiterhin nicht mehr verpflichtet, die Gegenstände weiter zu versichern. Seine Haftung für die Gegenstände beschränkt sich in diesem Fall auf die Fälle grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes.
  3. Soweit die Gegenstände in der ersten Auktion nicht versteigert werden können, werden sie im Freiverkauf oder in weiteren Auktionen angeboten. Die Gegenstände können weiter verwertet werden. Dies bedarf keiner weiteren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung mit dem Einlieferer. In diesem Fall verlängert sich die oben genannte Versicherung entsprechend.
  4. Falls bei der ersten Auktion das gesetzte Limit nicht geboten wird, kann der Zuschlag trotzdem ohne Rückfrage erfolgen, wenn das höchste abgegebene Gebot nicht mehr als 20% unter dem vereinbarten Limit liegt.
  5. Für den Fall, dass eingelieferte Gegenstände an den Einlieferer zurückzugeben sind, räumt der Einlieferer dem Versteigerer bereits jetzt ein Pfandrecht hieran ein bis zur Erfüllung aller etwaiger Ansprüche des Versteigerers, insbesondere seine Ansprüche gem. Ziff. 4(3) und Ziff. 4(4) dieser Geschäftsbedingungen.
    1. Der Einlieferer ist verpflichtet, den Versteigerer von allen eventuellen Ansprüchen aus § 26 Abs. 1 UrhG (Folgerechten) in vollem Umfang freizustellen.
    2. Hinsichtlich eventueller Erstattungsansprüche des Versteigerers verzichtet der Einlieferer bis zum Ablauf der in § 26 Abs. 4 UrhG genannten Frist zuzüglich weiterer drei Monate auf die Erhebung der Einrede der Verjährung.
  6. Sofern es sich bei den eingelieferten Gegenständen um aus dem Ausland eingelieferte Ware handelt, versichert der Einlieferer, dass die Ware zollamtlich deklariert und einfuhrumsatzsteuerlich angemeldet wurde. Er versichert weiterhin, dass eventuell angefallene Zollgebühren und Einfuhrumsatzsteuern abgeführt wurden. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, diese Angaben zu überprüfen.
  7. Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht, mit Ausnahme der vom Einlieferer gemachten Angaben über den Versteigerungsgegenstand.
  8. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ungültig oder undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die jeweils entfallenden Bestimmungen sind vielmehr durch eine dem Sinn der betreffenden Bestimmung entsprechende Vorschrift dergestalt zu ersetzen, dass der ursprünglich beabsichtigte Zweck wirtschaftlich und rechtlich weitestgehend erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei Durchführung der Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke auftritt.
  9. Sofern der Einlieferer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sofern es sich bei dem Einlieferer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, vereinbaren die Parteien Heidelberg als Gerichtsstand. Erfüllungsort ist Heidelberg.
 

Contact

Auktionshaus Walldorf GmbH

Antiques and art auctions
Heinrich-Hertz Straße 9
69190 Walldorf
Tel: +49 (0)6227 4043
Fax: +49 (0)6227 63642
E-Mail: info@auktionshaus-walldorf.de

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